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Verständigungsabkommen richtig angewandt – Zweifelsfragen einfach beantwortet

By admin 

Beschäftigt man sich mit den Auswirkungen der Corona-Pandemie auf im Ausland tätige Mitarbeiter – insbesondere Grenzgänger oder Grenzpendler – ist vielmals von Verständigungsabkommen die Rede. Diese Konsultationsvereinbarungen, die aufbauend auf bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und vielen ihrer Nachbarländer geschlossen werden, sollen die coronabedingte steuerliche Schlechterstellung von Mitarbeitern verhindern, die aufgrund von Restriktionen im Homeoffice anstatt in ihrem Tätigkeitsstaat arbeiten müssen. Und auch wenn man viel über den Abschluss dieser Abkommen liest, ist deren korrekte und vollständige Anwendungen vielen doch noch unbekannt. Daher sollen die wichtigsten Fragen zum Umgang mit den entsprechenden Regelungen hier einmal beleuchtet werden.

Was wird genau geregelt?

Arbeitstage, für die Arbeitslohn bezogen wurde, und an denen Arbeitnehmer aufgrund von Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie ihre Tätigkeit aus dem Homeoffice ausüben mussten, können so angesehen werden, als hätte sie der Arbeitnehmer in dem Land ausgeübt, in dem er sie auch ohne die Corona-Pandemie ausgeübt hätte. Kurzum: Musste ein Arbeitnehmer aufgrund Corona aus dem Homeoffice in Deutschland arbeiten, obwohl er diese Arbeitstage eigentlich in einem Nachbarland mit bestehendem Abkommen abgeleistet hätte, so sind die Tage auch weiterhin als im Nachbarland verbracht zu betrachten (sogenannte „Tatsachenfiktion“).

Welche Voraussetzungen müssen beachtet werden?

Für die Anwendung der Tatsachenfiktion der Konsultationsvereinbarungen gibt es einige Voraussetzungen. So darf die Tätigkeit des betroffenen Arbeitnehmers ausschließlich aufgrund coronabedingter Regelungen aus dem Homeoffice erfolgen, wohingegen er andernfalls im eigentlichen Tätigkeitsstaat gearbeitet hätte. Sprich: war auch vor Beginn der Pandemie mit einem Arbeitnehmer vereinbart, dass er zwei Wochenarbeitstage aus dem Homeoffice arbeitet, so können diese Tage nunmehr nicht als coronabedingtes Homeoffice angesehen werden, auch wenn nunmehr in Kraft getretene Restriktionen einen Einsatz im Tätigkeitsstaat generell ausschließen.

Darüber hinaus müssen Arbeitnehmer für die Anwendung der Regelungen ihrem Finanzamt eine Bestätigung ihres Arbeitgebers vorlegen. Hieraus müssen die coronabedingten Homeofficetage genau hervorgehen. Es empfiehlt sich insofern eine genaue Aufzeichnung. Dritte Voraussetzung für die Anwendung der Konsultationsvereinbarungen ist, dass die coronabedingten Homeofficetage auch tatsächlich weiterhin im eigentlichen Tätigkeitsstaat besteuert werden. Hierüber ist gegebenenfalls ein Nachweis zu erbringen.

Wann ist Homeoffice „coronabedingt“?

Unter die genannten Regelungen fallen grundsätzlich nur Arbeitstage, die aufgrund von „Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie“ im Homeoffice verbracht wurden. Dies ist der Fall, wenn das Homeoffice nur aufgrund von Regelungen durchgeführt wurde, die eine der Regierungen der beiden Länder, die die jeweilige Konsultationsvereinbarung geschlossen haben, ausgegeben hat. Hierunter können sowohl Reisebeschränkungen oder Ausgangssperren zählen, aber auch die Verpflichtung für Unternehmen, zur Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit ein Hygienekonzept zu erstellen. Werden also Mitarbeiter auf Basis eines vom Unternehmen erstellten Hygienekonzeptes zeitweise ins Homeoffice geschickt (beispielsweise aufgrund von Präsenzgruppenregelungen), können auch solche Arbeitstage unter den Anwendungsbereich der Verständigungsabkommen fallen.

Müssen die Regelungen angewandt werden?

Bei den zwischen Deutschland und seinen Nachbarländern geschlossenen Konsultationsvereinbarungen handelt es sich um sozusagen um Hilfsmittel des Staates, durch deren Nutzung es Arbeitgebern und Arbeitnehmern möglich gemacht wird, negative Auswirkungen der Corona-Pandemie zu verhindern. Wie bei allen Hilfsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Bekämpfung negativer Auswirkungen de Coronavirus handelt es sich auch hier nicht um verpflichtende Regelungen. Jedem betroffenen Arbeitgeber bzw. Arbeitnehmer steht es daher frei, ob er unter Beachtung der entsprechenden Voraussetzungen von den Regelungen Gebrauch machen möchte oder nicht.

Mit welchen Ländern bestehen Konsultationsvereinbarungen?

Derzeit bestehen Konsultationsvereinbarungen mit folgenden Nachbarländern:

  • Österreich (Zum Abkommen)
  • Belgien (Zum Abkommen)
  • Niederlande (Zum Abkommen)
  • Polen (Zum Abkommen)
  • Schweiz (Zum Abkommen)
  • Luxemburg (Zum Abkommen)
  • Frankreich (Zum Abkommen)
Wie lange gelten die Regelungen

Grundsätzlich war die Geltungsdauer der einzelnen Konsultationsvereinbarungen zunächst begrenzt und wurde von Monat zu Monat in Abstimmung beider Abkommensstaaten verlängert. Viele Verständigungsvereinbarungen wurden nunmehr jedoch bereits bis zum 31. Dezember 2020 oder sogar ins Jahr 2021 hinein verlängert. Danach wird wieder Monat für Monat geprüft, ob eine Weitergeltung sinnvoll und geboten ist. Grundsätzlich gelten die Abkommen jedoch solange, wie sie nicht von einer der Seiten aufgekündigt werden.

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Tel.: +49 176 552 13311

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