
Viele Arbeitnehmer, die für mehrere Monate oder sogar Jahre ins Ausland entsandt sind, nehmen ihre Familie mit in ihre neue, vorübergehende Heimat. Da ein solcher Auslandseinsatz oft auch mit einem darauf folgenden Kariereschritt verbunden ist, wird die Zeit vielmals auch dafür genutzt, die eigene Familienplanung voranzutreiben. Was viele nicht bedenken – eine Tätigkeit im Ausland kann Einfluss auf den Anspruch und die Höhe von Elterngeld haben.
Eltern, die ihr Kind nach der Geburt betreuen und aus diesem Grund nicht oder nur eingeschränkt einer Berufstätigkeit nachgehen haben in Deutschland Anspruch auf Elterngeld, um ihren Einkommensverlust auszugleichen. So weit, so kompliziert – zumindest, wenn die Berufstätigkeit vor oder während der Geburt des Kindes teilweise im Ausland stattfindet, denn dann können sich oftmals unerwartete Folgen für den Anspruch und die Höhe von Elterngeld ergeben. Doch der Reihe nach…
Wer in Deutschland einen Anspruch auf Elterngeld hat, ist in § 1 Abs. 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) geregelt. Hiernach müssen folgende Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sein:
Alle genannten Voraussetzungen müssen dabei gemeinsam erfüllt sein, um einen Anspruch auf Elterngeld zu haben. Hierbei gibt es jedoch Ausnahmeregelungen, die vor allem auch für en Elterngeldbezug im Ausland entscheidend sein können – hierzu später mehr.
Die Höhe des Elterngeldes ist abhängig vom im Bemessungszeitraum erzielten Erwerbseinkommen des jeweils antragstellenden Elternteils. Als Bemessungszeitraum werden in der Regel immer die zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes berücksichtigt, wobei abhängig von der Art der Einkünfte und anderen Faktoren bestimmte Verschiebungen oder Ausklammerungen möglich sind. Im Schnitt werden ca. 65% des wegfallenden Einkommens ersetzt, wobei der Höchstsatz des Elterngeldes bei monatlich 1.800 Euro liegt.
Werden Arbeitnehmer von ihrem Arbeitgeber ins Ausland entsandt, können sich hinsichtlich des Bezuges von Elterngeld Besonderheiten sowohl hinsichtlich des Anspruchs selbst, als auch der Ermittlung der Höhe des Elterngeldes ergeben.
Wie bereits eingangs dargestellt, ist Voraussetzung für den Anspruch auf Elterngeld das Vorhandensein eines Wohnsitzes in Deutschland. Dies sollte bei der Planung der Entsendung unbedingt berücksichtigt werden. Wer sich ins Ausland entsenden lässt und während dieser Zeit Nachwuchs plant, sollte seinen Wohnsitz in Deutschland in jedem Fall beibehalten. Hierbei ist zu beachten, dass es sich bei diesem Wohnsitz nicht nur um eine vorübergehende Meldeanschrift handeln darf. Ein Wohnsitz liegt nur dann vor, wenn jemand zum Wohnen geeignete Räumlichkeiten unter Umständen inne hat, die darauf schließen lass, dass er diese beibehalten und benutzen wird. Es kommt daher vor allem darauf an, dass
a) die Räumlichkeiten jederzeit vollumfängich genutzt werden können und
b) die Nutzung dauerhaft, also nicht nur vorübergehend geplant ist.
Wer sich also für den Zeitraum der Entsendung nur eine vorübergehende Bleibe besorgt, um anschließend wieder in eine andere Wohnung umzuziehen, verfügt steuerrechtlich über keinen Wohnsitz. Somit besteht auch kein Anspruch auf Elterngeld.
Beispiel: Florian M. wird von seinem Arbeitgeber für zwei Jahre nach China entsandt. Seine Partnerin begleitet ihn für diese Zeit. Da er anschließend Abteilungsleiter in seinem Unternehmen in Deutschland werden soll und daher zeitlich sehr eingespannt sein wird, planen die beiden, während ihrer Zeit in China ihren Kinderwunsch in die Tat umzusetzen. Aus Kostengründen kündigen sie ihre Mietwohnung in Deutschland und melden sich zu Florians Mutter um, wo sie bei Besuchen in Deutschland in seinem alten Kinderzimmer übernachten können. In diesem Fall würden Florian und seine Partnerin kein Elterngeld aus Deutschland erhalten. Die vorübergehende, nur besuchsweise genutzte Bleibe bei Florians Mutter stellt keinen Wohnsitz in Deutschland dar, sodass kein Anspruch auf Elterngeld besteht.
Ausschlaggebend für die Höhe des Elterngeldanspruchs ist die Höhe des Erwerbseinkommens im Bemessungszeitraum. Dieser erstreckt sich in der Regel über die zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes. Befinden sich Arbeitnehmer in dieser Zeit im Ausland, ist das Erwerbseinkommen in der Regel jedoch nicht in Deutschland steuerpflichtig und somit stellt sich die Frage, ob sich hieraus negative Auswirkungen auf die Höhe des Elterngeldes ergeben.
Hierbei kommt es zunächst auf das Entsendungsland an, denn grundsätzlich wird zur Berechnung der Höhe des Elterngeldes nur das Einkommen des Antrag stellenden Elternteils berücksichtigt, das in Deutschland, einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union, dem Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz versteuert wird. Arbeitnehmer, die in diese Länder entsandt sind, können daher weiterhin ihr volles Gehalt in die Ermittlung des Elterngeldes einbringen. Leider bedeutet dies im Umkehrschluss auch, dass Angestellte, die in Drittländer entsandt werden, ihr Erwerbseinkommen aus diesem Zeitraum nicht in die Berechnung der Höhe des Elterngeldes einfließen lassen können, sofern dies nicht in Deutschland steuerpflichtig ist.
Tipp: Achten Sie daher unbedingt auf eine korrekte, monatsgenaue Aufteilung des Arbeitslohnes in steuerpflichtig (bspw. bei Arbeitstagen in Deutschland) und steuerfrei. Werden Arbeitnehmer beispielsweise in einer Betriebsstätte des Arbeitgebers im Ausland tätig, ist jeder einzelne Arbeitstag in Deutschland (Stammhaus) auch weiterhin in Deutschland steuerpflichtig. Der hierauf entfallende Teil des Arbeitslohnes stellt in Deutschland steuerpflichtiges Bruttogehalt dar und beeinflusst daher die Berechnung der Höhe des Elterngeldes.
Übrigens: Auch Eltern, die eine außereuropäische Staatsangehörigkeit besitzen, aber in Deutschland bzw. innerhalb der EU leben und erwerbstätig sein dürfen, können Anspruch auf das Elterngeld haben.
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