
Per Beschluss vom 24. Februar 2021 hat der österreichische Nationalrat das 2. COVID-19 Steuermaßnahmengesetz beschlossen, im Rahmen dessen nicht steuerbare (nach deutschem Recht: steuerfreie) Kostenerstattungen durch den Arbeitgeber und ein pauschaler Werbungskostenabzug seitens der betroffenen Arbeitnehmer möglich werden sollen.
Sobald der Beschluss in Kürze Gesetz geworden ist, können Arbeitgeber ihren Mitarbeitern nicht steuerbare (steuerfreie), sozialversicherungsfreie Homeoffice-Pauschalen in Höhe von drei Euro pro Tag gewähren. Die Höchstgrenze hierbei liegt bei 100 Tagen pro Jahr, also insgesamt bei 300 Euro Homeoffice-Pauschale jährlich. Dabei müssen jedoch die Pauschalzahlungen nicht monatsgenau mit den Homeoffice Tagen übereinstimmen. Arbeitgeber müssen allerdings sicherstellen, dass im Jahresdurchschnitt nicht mehr als drei Euro pro Homeoffice Tag nicht steuerbar (steuerfrei) gewährt werden. Aufzeichnungen darüber sind dem jeweiligen Lohnkonto des Mitarbeiters beizufügen.
Auch wenn keine nicht steuerbare (steuerfreie) Homeoffice-Pauschale gewährt wird, bringt eine Homeoffice-Vereinbarung dennoch weitergehende Dokumentationspflichten mit sich. So müssen alle Homeoffice-Tage eines jeden Kalenderjahres im Lohnkonto aufgenommen und auf dem Lohnzettel bekanntgegeben werden. Hierbei müssen drei Voraussetzungen geprüft werden:
Erste Voraussetzung ist, dass die Durchführung der Homeoffice Tage auf einer mit dem Arbeitgeber abgeschlossenen Vereinbarung beruht. Diese kann in einer einzelvertraglichen Regelung, aber auch in einer Betriebsvereinbarung oder sogar einer einfachen Dienstanweisung (Sonderregelung Corona) bestehen.
Unter die Gesetzesregelung fallen ferner nur Tage, an denen der Arbeitnehmer ausschließlich aus dem Homeoffice arbeitet. Nicht als Homeoffice Tage hingegen sind Arbeitstage zu werten, die der Arbeitnehmer nur teilweise im Homeoffice und teilweise im Büro verbringt.
Darüber hinaus muss die Tätigkeit in der Wohnung ausgeführt werden. Hierzu zählen neben den eigenen vier Wänden auch die Wohnung naher Angehöriger oder Lebensgefährten. Nicht als Homeoffice im Sinne des neuen Gesetzes zu bewerten sind Tätigkeiten im Kaffee, der Bibliothek, in Hotels oder anderswo, da es sich definitionsgemäß hierbei nicht um Homeoffice sondern um Remote Work handelt.
Zwar wird seitens des österreichischen Finanzministeriums bereits der mit dem Gesetz im Zusammenhang stehende Wohnungsbegriff näher definiert, unklar ist derzeit jedoch, ob sich dieser ausschließlich auf inländische Wohnungen oder auch Wohnungen im Nachbarland erstreckt. Sollte dies der Fall sein, könnte das Homeoffice Gesetz auch für Grenzpendler interessant werden, die zwar in Deutschland leben und auch von hieraus ihre Homeoffice Tätigkeit ausüben, jedoch bei einem österreichischen Arbeitgeber beschäftigt sind und in Zeiten vor Corona arbeitstäglich nach Österreich gependelt sind.
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