Werden Mitarbeiter auf Veranlassung Ihres Arbeitgebers im EU-Ausland tätig, verbleiben sie häufig im Sozialversicherungsystem ihres Heimatlandes. Um eine Doppelbelastung mit Sozialversicherungsbeiträgen auch im ausländischen Tätigkeitsstaat zu vermeiden, ist der Nachweis notwendig, dass im Heimatland weiterhin Sozialversicherungsbeiträge entrichtet werden. Hierzu dient die A1-Bescheinigung. Sie wird vom Sozialversicherungträger im Heimatland auf Antrag des Arbeitgebers ausgestellt und muss vom Arbeitnehmer während seiner Tätigkeit im Ausland stets mitgeführt werden. Hierzu erfolgen teils strenge Kontrollen, die bei Verstößen zu horenden Strafen führen können. Notwendig wird die A1-Bescheinigung bereits ab dem ersten Arbeitstag im Ausland, also auch schon bei kurzen Dienstreisen von bspw. lediglich ein paar Stunden.
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