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Mitarbeiterrabatte für entsandte Arbeitnehmer – Rabattfreibetrag nicht anwendbar

By admin 

Dass Arbeitgeber ihren Mitarbeitern Waren und Dienstleistungen aus dem eigenen Portfolio vergünstigt überlassen ist längst keine Seltenheit mehr. Auch die steuerliche Beurteilung solcher Mitarbeiterrabatte stellt für viele Unternehmen grundsätzlich keine Schwierigkeit dar. Herausforderungen können sich jedoch dann ergeben, wenn solche Vergünstigungen auch Mitarbeitern angeboten werden, die nicht im heimatlichen Unternehmen tätig sind, sondern sich auf Entsendung im Ausland befinden. Hier stellt sich die Frage, ob der im Normalfall angewandte Rabattfreibetrag auch weiterhin anwendbar ist.

Die Hintergründe

Aus lohnsteuerlicher Perspektive umfasst der Begriff „Arbeitslohn“ alle Leistungen des Arbeitgebers an seinen Arbeitnehmer, die durch das Dienstverhältnis veranlasst und nicht ausdrücklich steuerbefreit sind. Hierunter zählt somit auch der Preisvorteil der sich ergibt, wenn ein Arbeitgeber seinen Mitarbeitern eigene Waren und Dienstleistungen kostenfrei, oder mit einem Rabatt gewährt. Für diese sogenannten „Mitarbeiterrabatte“, hat der Gesetzgeber jedoch eine spezielle, zweistufige Begünstigung geschaffen die zur Folge hat, dass Preisvorteile von Mitarbeitern unter bestimmten Voraussetzungen nicht dem Lohnsteuerabzug zu unterwerfen sind.

Werden Arbeitnehmern Waren oder Dienstleistungen vergünstigt angeboten, die nicht überwiegend für eigene Angestellte hergestellt werden (sprich: die Waren/Dienstleistungen werden zu mehr als 50% an Dritte vertrieben), dann ist folgendes Vorgehen anzuwenden:

Bewertungsabschlag

Zunächst wird vom marktüblichen Preis ein Abschlag von 4 % abgezogen. Dieser „bereinigte“ Marktpreis dient anschließend als Vergleichsgröße um den geldwerten Vorteil gegenüber dem Mitarbeiterpreis zu ermitteln.

Im zweiten Schritt findet der sogenannte „Rabattfreibetrag“ Anwendung. Liegt der geldwerte Vorteil unter 1.080 €, findet keine Versteuerung statt. Ist er höher, wird der den Freibetrag übersteigende Teil der Besteuerung unterworfen.

Das Problem bei Mitarbeiterentsendungen

Soweit, so gut. Zumindest grundsätzlich. Ist ein Mitarbeiter bei seinem eigenen Arbeitgeber tätig und erhält er von diesem Mitarbeiterrabatte, kann die dargestellte Vorgehensweise ohne Probleme angewandt werden, sodass Vergünstigungen bis 1.080 Euro (plus Bewertungsabschlag) steuerfrei bleiben können. 

Anders verhält es sich jedoch, wenn Mitarbeiter entsandt werden und ihre Tätigkeit sowie die Vergünstigungen bei einem verbundenen Unternehmen erhalten. Zur Verdeutlichung ein kurzes Beispiel:

Sandro Schnäppchen ist bei der Geldrausch-Bank S.p.A in Italien beschäftigt und wird von dieser für zwei Jahre zur Geldrausch-Deutschland-GmbH entsandt, die ein Tochterunternehmen der italienische S.p.A. ist. Hierfür schließt er mit der Geldrausch-Bank S.p.A. einen Entsendevertrag. Um sein Gehalt, welches in Deutschland ausgezahlt wird, zu erhalten, eröffnet die Geldrausch-Deutschland-GmbH für Herrn Schnäppchen ein Premiumkonto. Dieses Premiumkonto ist eines der beliebtesten Produkte der Geldrausch-Deutschland-GmbH und kostet monatlich 35 Euro. Diese Kosten übernimmt jedoch, wie für alle ihre Mitarbeiter, so auch für Herrn Schnäppchen die Bank. Ihm entstehen daher keinerlei Aufwendungen für die Nutzung des Kontos. 

Im oben skizzierten Beispiel erhält der Mitarbeiter den Rabatt nicht direkt von seinem Arbeitgeber, sondern von einem mit diesem verbundenen Unternehmen, einer Tochtergesellschaft. Voraussetzung für die Anwendung des Rabattfreibetrages ist jedoch, dass der begünstigte Mitarbeiter zum gewährenden Unternehmen in einem arbeitsvertraglichen Verhältnis steht. Dies ist vorliegend, wie eben auch in den meisten Entsendefällen, nicht der Fall. Sowohl der lokale Arbeitsvertrag, als auch die Entsendevereinbarung werden in der Regel mit dem heimatlichen, entsendenden Unternehmen geschlossen. Eine arbeitsvertragliche Beziehung zum aufnehmenden Unternehmen im Gastland besteht jedoch nicht.

Fazit

Eine Rabattgewährung an ins eigene Unternehmen entsandte Mitarbeiter, mit denen keine eigene arbeitsvertragliche Beziehung besteht, ist nicht unter Anwendung des Rabattfreibetrages möglich. Werden Entsandten dennoch Vorteile gewährt, sind diese im Rahmen der Gehaltsabrechnung als steuerpflichtiger geldwerter Vorteil zu berücksichtigen und zu versteuern. Nach § 40 Abs. 1 Nr. 1 EStG können solche geldwerten Vorteile pauschal versteuert werden, wobei auch hierauf im Falle von Entsendungen zumeist der Arbeitgeber die Steuer im Rahmen einer Brutto-Hochrechnung übernimmt.


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