• Home
  • Über Proprius
    • Mein Ansatz
  • Meine Leistungen
    • Tax Equalization
    • Entsendeverträge
    • Vergütung und Payroll
    • Startup – Beratung
    • Dienstreise / A1-Bescheinigung
    • Policyberatung
  • News
  • Kontakt
  • Deutsch
    • English
  • Home
  • Über Proprius
    • Mein Ansatz
  • Meine Leistungen
    • Tax Equalization
    • Entsendeverträge
    • Vergütung und Payroll
    • Startup – Beratung
    • Dienstreise / A1-Bescheinigung
    • Policyberatung
  • News
  • Kontakt
  • Deutsch
    • English
News

Erweitertes Verständigungsabkommen mit Österreich

By admin 

Die am 15. April 2020 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Österreich geschlossene Konsultationsvereinbarung zur Besteuerung von Grenzpendlern im Folge der Corona-Pandemie wurde nun durch eine erweiterte Vereinbarung ersetzt, die mit Wirkung vom 28. Oktober 2020 in Kraft getreten ist. Sie erweitert die zuvor getroffenen Regelungen nun auch auf Beschäftigte im öffentlichen Dienst. Zudem wurde die Geltungsdauer der Verständigungsvereinbarung bis zum 31. Dezember 2020 verlängert.

Worum es geht

Die Corona-Pandemie hat unser aller Leben völlig auf den Kopf gestellt und zu zahlreichen Einschränkungen geführt. Hygienekonzepte wurden eingeführt die Mitarbeiter dazu zwangen, ihre Tätigkeiten aus dem Homeoffice auszuüben. Reisebeschränkungen sind in Kraft getreten und hatten zur Folge, dass Menschen, die eigentlich im Ausland tätig gewesen sind, nun unerwartet aus dem Heimatland – oftmals sogar aus dem Homeoffice – arbeiten mussten. Was sich hieraus ergibt sind nicht nur persönliche Einschränkungen in der Bewegungsfreiheit, sondern unter Umständen immense steuerliche Auswirkungen.

Betroffen sind vor allem zwei Fallgruppen – die klassischen Grenzpendler aber auch „normal“ ins Nachbarland entsandte Mitarbeiter. Beide Gruppen sind unter normalen Umständen arbeitstäglich in Österreich tätig. Der klassische Grenzpendler „pendelt“ jeden Tag von Deutschland ins Nachbarland, um seiner Tätigkeit nachzugehen. Der klassische Entsandte hingegen wohnt in Österreich, um dort zu arbeiten. Beide Gruppen unterliegen normalerweise mit ihren Einkünften aus der nichtselbständigen Tätigkeit der Besteuerung in Österreich, weil sie ihre Tätigkeit eben ausschließlich dort ausüben.

Aufgrund der Corona-Pandemie und der damit verbundenen Reisebeschränkungen bzw. auch in Folge von unternehmensinternen Hygienekonzepten, können die betroffenen Mitarbeiter ihre Tätigkeit nun nicht mehr an ihrem Büroarbeitsplatz in Österreich ausüben, sondern sind gezwungen, aus dem Homeoffice in Deutschland zu arbeiten. Die Folge wäre in vielen Fällen, dass das Besteuerungsrecht im Sinne des Doppelbesteuerungsabkommens Deutschland/Österreich nun an Deutschland zurückfallen würde. Die hätte unter anderem wiederum zur Folge, dass entsandte Mitarbeiter in Deutschland plötzlich wieder dem Lohnsteuereinbehalt unterliegen würden.

Wie Abhilfe geschaffen wurde

Um eine „unverschuldete“ steuerliche Schlechterstellung der betroffenen Arbeitnehmergruppen zu vermeiden und die Folgen der Corona-Pandemie diesbezüglich abzumildern, wurde zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Österreich (analog auch mit anderen Ländern wie Österreich oder der Schweiz) eine Konsultationsvereinbarung geschlossen, die die vorhandenen Regelungen des Doppelbesteuerungsabkommens auf die besonderen Erfordernisse der Corona-Pandemie auslegt.

Hiernach sind Arbeitstage, für die Arbeitslohn bezogen wurde, und an denen Arbeitnehmer aufgrund von Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie ihre Tätigkeit aus dem Homeoffice ausüben mussten, so anzusehen, als hätte sie der Arbeitnehmer in dem Land ausgeübt, in dem er sie auch ohne die Corona-Pandemie ausgeübt hätte. Kurzum: Musste ein Arbeitnehmer aufgrund Corona aus dem Homeoffice in Deutschland arbeiten, obwohl er diese Arbeitstage eigentlich in Österreich abgeleistet hätte, so sind die Tage auch weiterhin als in Österreich verbracht zu betrachten.

Durch diese sogenannte Tatsachenfiktion wird der Rückfall des Besteuerungsrechts nach Deutschland vermieden und der Arbeitnehmer wird weiterhin so gestellt, als würde er seine Tätigkeit wie ursprünglich vorgesehen ausüben.

Was neu ist

Neu ist nunmehr, dass diese Vereinbarung sich nicht mehr nur auf die Regelungen des Doppelbesteuerungsabkommens für Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit „normaler“ Arbeitnehmer bezieht. Vielmehr sind nunmehr auch Beschäftigte des öffentlichen Dienstes davon eingeschlossen, für die im Doppelbesteuerungsabkommen andere Regelungen enthalten sind.

Ferner wurde, wie bereits anfangs angedeutet, die Geltungsdauer der Verständigungsvereinbarung bis zum 31. Dezember 2020 ausgeweitet. Danach verlängert sie sich weiterhin jeweils um einen Monat, solange sie  nicht von der zuständigen Behörde eines der Vertragsstaaten spätestens eine Woche vor Beginn des jeweils folgenden Kalendermonats gekündigt wird.

Welche zusätzlichen Anforderungen es gibt

Arbeitnehmer, die Gebrauch von der Regelung der Verständigungsvereinbarung machen möchten, müssen Aufzeichnungen über die aufgrund der Corona-Pandemie im Homeoffice verbrachten Tage führen. Dies kann bspw. durch eine entsprechende Arbeitgeberbescheinigung erfolgen. Weiterhin werden coronabedingte Homeofficetage nur der Tatsachenfiktion unterworfen, wenn eine Besteuerung dieser Tage im ausländischen Staat sichergestellt ist und im Zweifel nachgewiesen werden kann.


Leave A Reply Antworten abbrechen

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

*

*

Corona-Zahlungen Entsandte
{:de}Steuerfreie Corona Sonderzahlungen für Entsandte - Was Arbeitgeber beachten müssen.{:}{:en}Tax-free Corona special payments for assignees - What employers must consider.{:}
Previous Article
Relocation Service
Stolperfalle Relocation Service - Nicht alle Aufwendungen können steuerfrei erstattet werden
Next Article

Kontakt

info@proprius-consulting.de
Meilenberger Str. 12
82057 Icking

+49 176 552 13311

Datenschutz

Impressum

Individuelle Lösungen schaffen Raum für eigene Werte

Damit Unternehmen sich auch im internationalen Umfeld sicher aber authentisch bewegen können.

Twitter
Linkedin
Instagram
Copyright 2021 by Proprius - Global Mobility Consulting Michael Buder
Diese Seite nutzt Website Tracking-Technologien von Dritten, um ihre Dienste anzubieten, stetig zu verbessern und Werbung entsprechend der Interessen der Nutzer anzuzeigen. Ich bin damit einverstanden und kann meine Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen oder ändern.
Cookie settingsACCEPT
Privacy & Cookies Policy

Privacy Overview

This website uses cookies to improve your experience while you navigate through the website. Out of these, the cookies that are categorized as necessary are stored on your browser as they are essential for the working of basic functionalities of the website. We also use third-party cookies that help us analyze and understand how you use this website. These cookies will be stored in your browser only with your consent. You also have the option to opt-out of these cookies. But opting out of some of these cookies may affect your browsing experience.
Necessary
immer aktiv

Necessary cookies are absolutely essential for the website to function properly. This category only includes cookies that ensures basic functionalities and security features of the website. These cookies do not store any personal information.

Non-necessary

Any cookies that may not be particularly necessary for the website to function and is used specifically to collect user personal data via analytics, ads, other embedded contents are termed as non-necessary cookies. It is mandatory to procure user consent prior to running these cookies on your website.

SPEICHERN & AKZEPTIEREN
Kostenstrategie
Tax Comliance