
Lange hat es gedauert, doch da ist es endlich. Mit Wirkung ab 27. November 2020 wurde nun auch zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen eine Konsultationsvereinbarung zur Besteuerung von grenzüberschreiten tätigen Arbeitnehmern und Beschäftigten des öffentlichen Dienstes geschlossen, durch die die Folgen der Coronavirus Pandemie abgemildert werden sollen.
Die Corona-Pandemie hat unser aller Leben völlig auf den Kopf gestellt und zu zahlreichen Einschränkungen geführt. Hygienekonzepte wurden eingeführt die Mitarbeiter dazu zwangen, ihre Tätigkeiten aus dem Homeoffice auszuüben. Reisebeschränkungen sind in Kraft getreten und hatten zur Folge, dass Menschen, die eigentlich im Ausland tätig gewesen sind, nun unerwartet aus dem Heimatland – oftmals sogar aus dem Homeoffice – arbeiten mussten. Was sich hieraus ergibt sind nicht nur persönliche Einschränkungen in der Bewegungsfreiheit, sondern unter Umständen immense steuerliche Auswirkungen.
Betroffen sind vor allem zwei Fallgruppen – die klassischen Grenzpendler aber auch „normal“ ins Nachbarland entsandte Mitarbeiter. Beide Gruppen sind unter normalen Umständen arbeitstäglich in Polen tätig. Der klassische Grenzpendler „pendelt“ jeden Tag von Deutschland ins Nachbarland, um seiner Tätigkeit nachzugehen. Der klassische Entsandte hingegen wohnt in Polen, um dort zu arbeiten. Beide Gruppen unterliegen normalerweise mit ihren Einkünften aus der nichtselbständigen Tätigkeit der Besteuerung in Polen, weil sie ihre Tätigkeit eben ausschließlich dort ausüben.
Aufgrund der Corona-Pandemie und der damit verbundenen Reisebeschränkungen bzw. auch in Folge von unternehmensinternen Hygienekonzepten, können die betroffenen Mitarbeiter ihre Tätigkeit nun nicht mehr an ihrem Büroarbeitsplatz in Polen ausüben, sondern sind gezwungen, aus dem Homeoffice in Deutschland zu arbeiten. Die Folge wäre in vielen Fällen, dass das Besteuerungsrecht im Sinne des Doppelbesteuerungsabkommens Deutschland/Polen nun an Deutschland zurückfallen würde. Die hätte unter anderem wiederum zur Folge, dass entsandte Mitarbeiter in Deutschland plötzlich wieder dem Lohnsteuereinbehalt unterliegen würden.
Um eine „unverschuldete“ steuerliche Schlechterstellung der betroffenen Arbeitnehmergruppen zu vermeiden und die Folgen der Corona-Pandemie diesbezüglich abzumildern, wurde zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen (analog auch mit anderen Ländern wie Österreich oder der Schweiz) nunmehr eine Verständigungsvereinbarung geschlossen, die die vorhandenen Regelungen des Doppelbesteuerungsabkommens auf die besonderen Erfordernisse der Corona-Pandemie auslegt.
Hiernach sind Arbeitstage, für die Arbeitslohn bezogen wurde, und an denen Arbeitnehmer aufgrund von Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie ihre Tätigkeit aus dem Homeoffice ausüben mussten, so anzusehen, als hätte sie der Arbeitnehmer in dem Land ausgeübt, in dem er sie auch ohne die Corona-Pandemie ausgeübt hätte. Kurzum: Musste ein Arbeitnehmer aufgrund Corona aus dem Homeoffice in Deutschland arbeiten, obwohl er diese Arbeitstage eigentlich in Polen abgeleistet hätte, so sind die Tage auch weiterhin als in Polen verbracht zu betrachten.
Durch diese sogenannte Tatsachenfiktion wird der Rückfall des Besteuerungsrechts nach Deutschland vermieden und der Arbeitnehmer wird weiterhin so gestellt, als würde er seine Tätigkeit wie ursprünglich vorgesehen ausüben.
Diese Regelung gilt analog auch für Beschäftigte des öffentlichen Dienstes, die grenzüberschreitend tätig werden.
Ihr Ansprechpartner:
Michael Buder
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